Satzungen der Oberst Künzli-Gesellschaft
Präambel
In der In der Überzeugung, dass es nach wie vor nötig und sinnvoll ist
- sich für traditionelle und ethische Werte einzusetzen
- den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft nachzuleben
- die gesellschaftspolitischen Zusammenhänge zu erkennen
- für die Belange der kulturellen Bestrebungen und der historischen Vergangenheit der politischen Gemeinde Murgenthal Verständnis und Interesse zu fördern
ist am 30. März 1994 in Murgenthal die „Oberst Künzli-Gesellschaft“ gegründet worden.
Ziel und Zweck
- Die Oberst Künzlli-Gesellschaft ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Murgenthal.
- Sie führt freiheitlich und unternehmerisch denkende Personen zusammen und nimmt Anteil an den öffentlichen Problemen auf Stufe Gemeinde, Kanton und Bund.
- Sie fördert und pflegt das gesellschaftliche Leben unter ihren Mitgliedern und in der Gemeinde Murgenthal.
- Sie verschafft dem historischen Erbe des Militärs, Politikers und Unternehmers Arnold Künzli (1832-1908) Nachachtung.
- Sie pflegt die Geselligkeit und Freundschaft unter ihren Mitgliedern.
Mitgliedschaft
Die Gesellschaft besteht aus Gesellschafter-innen und Ehrengesellschafter-innen. Voraussetzung für die Aufnahme in die Gesellschaft sind:
- Identifikation mit den eingangs dieser Satzungen angeführten Grundsätzen (Präambel/Ziel und Zweck).
- Aufgrund besonderer Verdienste in Gemeinde, Kanton und Eidgenossenschaft können ehrenhalber Personen in die Gesellschaft aufgenommen werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, Neumitglieder auch während eines Gesellschaftsjahres provisorisch aufzunehmen und an der nächsten HV zur definitiven Aufnahme vorzuschlagen.
Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes durch Zustimmung von mindestens Dreiviertel der anwesenden Gesellschafter-innen. Eine Bewerbung kann vom Vorstand der Gesellschaft ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Gesellschafter-innen, welchen auf Grund besonderer Verdienste oder langjähriger Zugehörigkeit zur Gesellschaft die Ehrenmitgliedschaft zugesprochen wird, erfüllen weiterhin die gleichen Verpflichtungen wie die übrigen Gesellschafter-innen. Das Gesellschaftsreglement kann nötigenfalls Ausnahmen festlegen.
Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur auf das Ende des Rechnungsjahres erfolgen. Er ist dem Präsidenten bis zum 1. Oktober schriftlich mitzuteilen. Austretende haben den Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten. Bei Austritt, Ausschluss oder Tod eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin oder Ehrengesellschafters/Ehrengesellschafterin entsteht kein Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.
Der Vorstand kann eine/n Gesellschafter/in ausschliessen, wenn diese/r den ideellen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr genügt, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine/ihre finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber nicht erfüllt oder auch dann, wenn er/sie trotz mehrmaliger Ermahnungen am Gesellschaftsleben nur ungenügend Anteil nimmt. Der/die Betroffene kann innert Monatsfrist gegen den Entscheid des Vorstandes an der Hauptversammlung rekurrieren. Bis zum Entscheid der Hauptversammlung ist er/sie von seinen/ihren Mitgliedschaftsrechten ausgeschlossen. Zur Gutheissung des Rekurses bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Gesellschafter-innen.
Gesellschaftstätigkeit
Der Vorstand ist verantwortlich für das Tätigkeitsprogramm. Dieses hat sich nach Ziel und Zweck der Gesellschaft auszurichten. Angaben sind den Gesellschafter-innen rechtzeitig bekannt zu geben.
Die Tätigkeit der Gesellschaft gliedert sich in
- gesellschaftsinterne Anlässe
- öffentliche Veranstaltungen
- Hauptversammlung
Die Gesellschafter-innen verpflichten sich, die Mehrheit der Anlässe zu besuchen.
Organisation
Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie findet alljährlich im ersten Quartal eines Jahres statt und behandelt insbesondere folgende Geschäfte:
- Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten
- Protokoll der letzten Hauptversammlung
- Jahresbericht des Präsidenten (dieser umfasst jeweils alle Veranstaltungen von einer Hauptversammlung zur andern)
- Jahresrechnung, Revisorenbericht
- Beschlussfassung über das Rechnungsergebnis
- Festsetzung des Jahresbeitrages und allfälliger Sonderbeiträge
- Provisorisches Tätigkeitsprogramm
- Budget
- Wahlen
- Aufnahme neuer Gesellschafter-innen
- Anträge von Gesellschafter-innen
- Ernennungen und Ehrungen
- Verschiedenes
Die Abänderung der gesamten Satzungen ist an einer ausserordentlichen Versammlung zu behandeln. Die Abänderung einzelner Bestimmungen und die Genehmigung allgemein verbindlicher Reglemente können auch an einer ordentlichen Versammlung beschlossen werden.
Die Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlung hat mindestens 10 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens einem Viertel der Gesellschafter-innen einberufen.
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse bei
- Sachgeschäften in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gesellschafter-innen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
- Wahlen des Präsidenten, und der Vorstandsmitglieder in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gesellschafter-innen.
- Satzungsänderungen in offener Abstimmung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Gesellschafter-innen.
- Rekursen ausgeschlossener Gesellschafter in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Gesellschafter-innen.
- Aufnahmen von neuen Gesellschafter-innen in offener Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Gesellschafter-innen.
Anträge von Gesellschafter-innen an die Hauptversammlung sind mindestens acht Tage vorher beim Präsidenten schriftlich einzureichen.
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens fünf Mitgliedern
- Präsident
- Vize-Präsident
- Sekretär
- Quästor (Säckelmeister)
- Stubenmeister
Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er ist wiederwählbar. Der Präsident wird in einem besonderen Wahlgang durch die Hauptversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen und erledigt die laufenden sowie die ihm durch die Hauptversammlung aufgetragenen Geschäfte.
Zwei Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Rechnung sowie ein allfälliges Inventar der Gesellschaft und erstatten schriftlich Bericht an den Vorstand zuhanden der Hauptversammlung. Der Quästor schliesst die Rechnung jährlich per 31. Dezember ab.
Schluss und Übergangsbestimmungen
Für die Verbindlichkeit der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Gesellschafter-innen ist ausgeschlossen.
Der Beschluss, die Oberst Künzli-Gesellschaft aufzulösen, erfordert eine Dreiviertelmehrheit aller Gesellschafter-innen. Die letzte Hauptversammlung entscheidet über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens nach der Auflösung.
Das erste Gesellschaftsjahr endet am 31. Dezember 1994.
Die vorstehenden Satzungen traten mit der Gründung der Oberst Künzli-Gesellschaft am 30. März 1994 in Kraft und wurden mit Beschluss der HV 2000, der HV 2004 sowie der HV 2025 in einzelnen Punkten den Bedürfnissen angepasst.